Blower-Door-Messung

Das SV - Büro Axel Baumann erstellt den Nachweis zur Erfüllung der Anforderung der qualifizierten Luftdichtheit.

Für die Überprüfung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes kann ein speziell dafür entwickeltes Gerät eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein Gebläse, das mit Hilfe eines Alu-Rahmens in die Tür- oder Fensteröffnung eingebaut wird.

 

Das Gerät baut einen Unterdruck auf. Leckagestellen an der Gebäudehülle können leicht gefunden werden. Hilfsmittel zur Ortung der Leckagestellen sind: Luftgeschwindigkeitsmesser, Rauchspender und Thermografie.

 

Warum soll eine hohe Luftdurchlässigkeit vermieden werden ?

  • Luftdichtheit im Rahmen der EnEV
  • Energieeinsparung
  • Vermeidung von Bauschäden
  • Komfortverbesserung  der Wohnungsnutzer
  • Schutz vor Schall und Gerüchen
  • Bedarfsgerechte Lüftung
  • Hygienische Aspekte

Die DIN 13829 unterscheidet zwei Verfahren:

Verfahren A und B

 

Die beiden in der DIN EN 13829 definierten Verfahren A (Gebäude im Nutzungszustand) und B (Prüfung der Gebäudehülle) sind allerdings entgegen landläufiger nicht vom Messzeitpunkt abhängig, sondern allein vom Ziel der Messung. Oft wird behauptet: A bedeutet Abnahme, B baubegleitend. Alles falsch.

Die Norm sagt: „Die Messung kann erst stattfinden, nachdem die Hülle des zu untersuchenden Gebäudes oder Gebäudeteils fertiggestellt ist.“ Und direkt im Anschluß: „Durch eine vorgezogene Luftdurchlässigkeitsmessung der eigentlichen Luftdichtungsschicht können Undichtigkeiten oft einfacher nachgebessert werden als nach Fertigstellung des Gebäudes.“ Daraus ergibt sich: gemessen wird im fertigen Zustand. Auch die KfW schreibt in ihren FAQ: „Der Luftdichtheitstest nach EnEV ist für das fertig gestellte Gebäude durchzuführen. Eine zusätzliche Messung im Bauzustand (z.B. Rohbau) ist als Teil der Qualitätssicherung zu empfehlen. Für eine Luftdichtheitsprüfung nach EnEV ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) nach DIN EN 13829 anzuwenden.“

 

Luftdichtsheitstests in Wohngebäudeen mit Lüftungaanlagen

Was zählt, ist der EnEV - Nachweis

Immer mehr Wohngebäude sind mit ventilatorgestützte Lüftungssysteme ausgestattet.

Handelt es sich dabei um eine raumlufttechnische Anlage im Sinne der Energieeinsparverortnung muss die Luftwechselrate des Prüfobjekt unterschritten werden. 

Bei neu gebauten Gebäuden mit lufttechnischen Anlagen sind Luftdichtheitsmessungen vorgeschrieben.

Regelwerk zu Luftdichtheitsmessung:

 

EnEV = Energieeinspeisverordnung

 

DIN EN 13829 = "Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden" mit dem Differenzdrucvkverfahren.

Laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird der Nachweis der Luftdichtheit geführt, sind folgende Grenzwerte nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten:

 

Einfamilienhäuser ohne raumlufttechnische Anlagen (Lüftungsanlagen):
Für die Luftwechselrate gilt ein Grenzwert n50 von maximal 3,0 [1/h]. Das heißt, bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal darf sich das Luftvolumen des Gebäudes maximal 3 mal pro Stunde austauschen.

 

Für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen, beträgt der Grenzwert für die Luftwechselrate n50 1,5 [1/h]. 

 

Für Einfamilienhäuser in Passivhausbauweise gilt nach Empfehlungen des Passivhaus-Institutes in Darmstadt als Grenzwert ein n50-Wert von maximal 0,6 [1/h].

 

DIN 4108-7 = Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden

Der Wert darf bei Gebäuden mit Fensterlüftung  3,0h-1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5h-1 nicht überschreiten.

Ein n50-Wert von z.B. 2 pro Std bedeutet, dass bei 50Pa Differrenzdruck das Raumluftvollumen zweimal pro Std. ausgetauscht wird.

 


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